„Die Reform des universitären Personalrechts“

Am 18. Mai 2021 wurde am virtuellen Podium des ZHR über den neugefassten § 109 UG anregend diskutiert.
Am Panel diskutierten Univ.-Prof. Dr. DDr. h.c. Michael Lang, Vorsitzender des Dachverbandes der Universitäten sowie Vizerektor für Personal an der WU Wien, und Ao. Univ.-Prof. Dr. med.univ. Martin Tiefenthaler, Vorsitzender der Universitätengewerkschaft für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, GÖD, die beide als universitäre Sozialpartner in die Verhandlungen involviert waren. Aus der Wissenschaft war Univ.-Prof.i.R. DDr. Günther Löschnigg, Universitätsprofessor für Arbeits- und Sozialrecht und aus Praxis Mag.a Claudia Heinrich-Rainer, Leiterin des Personalmanagements der Universität Graz, vertreten. Über 350 Personen verfolgten die Online-Diskussion, auch im Live-Chat entwickelte sich eine lebhafte Diskussion.
In der Diskussion wurde debattiert, welche positiven Veränderungen durch die Neuformulierung des § 109 UG, insbesondere hinsichtlich der Thematik der Kettenarbeitsverträge, zu erwarten sind, welche alten Probleme nun beseitigt sein sollten und welche Probleme sich nun neu ergeben werden.
Kurz zusammengefasst bringt der reformierte § 109 UG eine wesentliche Neuerung hinsichtlich der möglichen Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse zur Universität, da diese nunmehr zusammengezählt werden und eine „Unterbrechung“ eines Arbeitsverhältnisses keine Rolle mehr spielt. Es bestehen weiterhin Sonderbestimmungen für die Kategorien des an Drittmittel- und Forschungsprojekten beschäftigten Personals, der Ersatzkräfte und des ausschließlich in der Lehre verwendeten Personals.
Als weitgehender Konsens am Panel zeichnete sich die Einschätzung ab, dass das neue Regime für Neueinsteiger*innen an den Universitäten eine vernünftige Gesamtregelung darstelle, sich jedoch für Personen, die bereits an Universitäten tätig sind, problematische Konstellationen ergeben könnten.
So konnte das Podium dem neuen § 109 UG Positives wie auch Negatives abgewinnen. Zum einen wurde durch die Neuformulierung des § 109 UG von einem Paradigmenwechsel gesprochen und einer damit einhergehenden Beendigung des „Kettendenkes“. Der neue § 109 UG beseitige die Unsicherheit der Unterbrechungsfrage. Die zeitlichen Lücken zwischen den Arbeitsverträgen seien nun irrelevant und dabei handle es sich um einen großen Schritt in die richtige Richtung. Als Fortschritt wurde insbesondere die erhöhte Rechtssicherheit bezeichnet. Zum anderen wurden die doch sehr langen und durch erhöhten Interpretationsbedarf charakterisierten Übergangsbestimmungen für die bereits and der Universität tätigen Personen mehrfach kritisiert.
Aus Sicht der Praxis wurde aufgezeigt, dass es schwierig sein werde, die Karrieremodelle der Universitäten an das neue Recht anzupassen. Das Podium plädierte zudem für ein „Recht auf Klarheit“ bei Antritt eines Arbeitsverhältnisses zur Universität. Es solle von Anfang an für die Arbeitnehmer*innen klar sein, ob sie sich in einer Laufbahnkarriere befänden oder eben nicht. Hier wurde auch auf die Verantwortung der Universitäten im Hinblick auf die Generationengerechtigkeit und die Chancen des wissenschaftlichen Nachwuchses verwiesen und das grundsätzliche Nebeneinander von befristeten und unbefristeten Anstellungsverhältnissen an der Universität nicht in Frage gestellt.
Zusammenfassend kann aus der Diskussion die Meinung festgehalten werden, dass mit der Reform des universitären Personalrechts eine Reihe von bisherigen Problemen beseitigt werden konnten, aber dennoch auch neue Herausforderungen im Bereich des universitären Personalrechts – insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung zukunftsorientierter Karrieremodelle – auf die Universitäten zukommen werden.
Link zur Aufzeichnung der Veranstaltung: Unitube
Leitung
Klaus Poier
Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft
Kontakt
Gudrun Bergmayer
Sekretariat
Zentrum für Hochschulrecht und Hochschulgovernance
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